Die Verkehrskontrolle – Ihre Rechte und Pflichten

Eine allgemeine Verkehrskontrolle kann jeden treffen. Die Grundlage bildet § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Polizeibeamte jeden Verkehrsteilnehmer zur verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 

 

Was darf die Polizei?

Fordert die Polizei einen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten auf, muss er rechts ranfahren und anhalten. Wird nicht angehalten, hat dies ein Bußgeld mit einem Regelsatz von 70 € zur Folge(Nr. 129 Bußgeldkatalogverordnung). Auch der Aufforderung zum Aussteigen muss gefolgt werden. Ansonsten droht ein Bußgeld mit einem Regelsatz von 20 € (Nr. 128 Bußgeldkatalogverordnung).

Hat man angehalten, dürfen die Polizisten die Fahrtüchtigkeit des Fahrers sowie die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen.

Die Polizisten dürfen die nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere – Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - kontrollieren. Werden Führerschein und Fahrzeugschein nicht mitgeführt, droht ein Verwarngeld von 10 €.

Die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs wird vor allem durch eine Überprüfung der lichttechnischen Einrichtungen, der Profiltiefe der Reifen und der HU- und AU-Plaketten festgestellt. Bei getunten Fahrzeugen werden die Eintragungen im Fahrzeugschein mit Um- oder Anbauten verglichen.

Das Vorhandensein von Warndreieck und Verbandskasten kann ebenfalls kontrolliert werden. Dies ist für die Polizisten zugleich ein Vorwand, um einen Blick in den Kofferraum zu werfen. Denn eigentlich dürfen die Polizeibeamten bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen. Dazu brauchen sie einen Durchsuchungsbefehl, der grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden muss. Nur bei Gefahr im Verzug und dem Verdacht auf eine rechtswidrige Tat dürfen die Polizisten den Kofferraum ohne Durchsuchungsbefehl öffnen lassen.

Der Fahrer kann insbesondere auf Krankheiten, Behinderung, Übermüdung oder den Einfluss von berauschenden Mitteln kontrolliert werden.

 

In’s Röhrchen blasen und andere Tests sind freiwillig!

Wird der angehaltene Verkehrsteilnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel Alkoholgeruch, geröteten Augen oder schleppender Sprache – verdächtigt, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, wollen die Polizisten vor Ort die Alkoholkonzentration in der Atemluft messen.

Dabei wissen die meisten Verkehrsteilnehmer nicht, dass dies eine freiwillige Maßnahme ist!

Die Mitwirkung an dem Atemalkoholtest kann verweigert werden, da in einem Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

Dies gilt natürlich nicht nur für die Atemluftkontrolle, sondern alle „Tests“, die die Polizei mit dem angehaltenen Verkehrsteilnehmer durchführen will. Es muss also niemand hüpfen, auf einem Bein stehen oder seine Nasenspitze berühren.

Bei Verweigerung der Atemluftkontrolle ist damit zu rechnen, dass man die Polizisten für eine Blutentnahme auf das Polizeirevier begleiten muss.

Eine Einwilligung zur Blutentnahme kann ebenfalls verweigert werden.

Dann muss die Blutentnahme gem. § 81a StPO durch einen Richter angeordnet werden.

Nur wenn damit erhebliche Verzögerungen einhergehen, und der Verlust des Beweismittels droht, dürfen Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Polizei eine Blutentnahme selbst anordnen.

Die Polizei muss dennoch immer zuerst versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen! Ordnet sie danach die Blutentnahme selbst an, muss der Vorgang genau dokumentiert werden.

Da es schnell gehen muss – der Alkohol baut sich schließlich ab – wird die Blutentnahme deshalb oft durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst angeordnet, ohne dass zuvor der Versuch unternommen wird, einen Richter zu erreichen.

In diesen Fällen besteht ein Verwertungsverbot der Blutprobe. Eine Verurteilung kann dann nicht auf das Ergebnis der Blutentnahme gestützt werden.

Eine Einwilligung zur Atemluftkontrolle und zur Blutentnahme sollte deshalb nie abgegeben werden. In einem sich anschließenden Verfahren ist die Einwilligung nicht wieder „loszuwerden“, die Ergebnisse der Tests dürfen verwertet werden. Fehler der Polizei können jedoch zur Unverwertbarkeit der Testergebnisse führen, wodurch eine Verurteilung (zum Beispiel wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB) unterbleiben kann.

 

Muss ich Verkehrsverstöße zugeben?

Wird ein Verkehrsteilnehmer angehalten, ist die Angabe der Personalien bei einer Verkehrskontrolle Pflicht.

Zu etwaigen Vorwürfen muss er sich jedoch nicht äußern. Er kann sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.

Auf Fragen wie "Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?", antwortet man deshalb lieber nicht – auch wenn es einem komisch vorkommt.

Belastet sich ein Verkehrsteilnehmer selbst, sind seine Äußerungen zwar nur juristisch bedeutsam, wenn er vorher von den Polizisten auf sein Recht, nicht auszusagen, hingewiesen wurde. Spontanäußerungen, die ungefragt abgegeben werden, können aber gegen ihn verwendet werden.

Vorschnelle Erklärungsversuche wie "Ich weiß, ich war zu schnell, aber ich bin viel zu spät dran" machen deshalb alles nur noch schlimmer, denn sie zeigen, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat.

Bei Vorsatz verdoppelt sich das Bußgeld, wenn ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist (§ 3 Abs. 4a Bußgeldkatalogverordnung).

Auch Beifahrer sind lieber still. Ein "Ich hab’s dir doch gesagt!" deutet auf Vorsatz des Fahrers hin und lässt die Polizisten die Ohren spitzen.

Wollen Sie sich zu einem Verkehrsverstoß äußern, besteht in dem sich anschließenden Verfahren – nach Rücksprache mit einem Anwalt - noch genug Gelegenheit dazu.